Rechtssammlung
Systematische Sammlung des interkantonalen Rechts im BildungsbereichSystematische Sammlung des interkantonalen Rechts im Zuständigkeitsbereich der EDK
Stand 1.4.2025
Die Zusammenarbeit der EDK basiert auf rechtsverbindlichen Staatsverträgen im Sinne von Artikel 48 der Bundesverfassung. Sie werden als «Interkantonale Vereinbarungen» oder als «Konkordate» bezeichnet. Interkantonale Vereinbarungen sind interkantonales Recht. Sie sind für die Beitrittskantone verbindlich.
Aktuell vollzieht die EDK elf interkantonale Vereinbarungen. Basierend auf dem Konkordatsrecht erlassen die Plenarversammlung und der Vorstand der EDK das entsprechende Vollzugsrecht.
HINWEIS: Die angepasste Bezeichnung «Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK)» wird laufend in den Erlassen der systematischen Sammlung des interkantonalen Rechts im Bildungsbereich umgesetzt.
1 Schulkoordination
2 Organisation der EDK
2.1 Grundlagen
2.2 Finanzierung
2.3 Ständige Kommissionen
2.4 Fachkonferenzen
2.5 Institutionen in Trägerschaft der EDK
2.6 Institutionen in Trägerschaft mit Dritten
3 Bildungsfinanzierung
4 Diplomanerkennungen
4.1 Grundlagen
4.2 Anerkennungsreglemente
4.2.1. Sekundarstufe II
4.2.2 Lehrdiplome
4.2.3 Anerkennung ausländischer Diplome