AKTUELL: COVID-19 / Abschlussprüfungen 2021
Die Plenarversammlung der EDK hat am 30. Oktober 2020 beschlossen, dass im Bereich der Sekundarstufe II Allgemeinbildung die Prüfungen im Jahr 2021 in allen Kantonen unter Einhaltung der Schutzkonzepte und gemäss den geltenden Rechtsgrundlagen durchgeführt werden (zum Beschluss)
Die Beschlüsse der EDK vom 3. Februar 2021 regeln die Durchführung der Prüfungen für die Bereiche Sekundarstufe II Allgemeinbildung für den Fall, dass aufgrund der pandemischen Lage von den geltenden Anerkennungsbedingungen und Rechtsgrundlagen abgewichen werden muss (zum Beschluss FMS zum Beschluss Gymnasiale Maturität/Ergänzungsprüfung).
Die EDK ist zuständig für die gesamtschweizerische Anerkennung der FMS-Abschlüsse. Sie erlässt hierfür ein Anerkennungsreglement und einen gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan.
Die EDK setzt sich für eine koordinierte Weiterentwicklung der Fachmittelschulen ein. 2018 wurden das Anerkennungsreglement und der Rahmenlehrplan einer Revision unterzogen und per 1. August 2019 in Kraft gesetzt. Es gilt eine Übergangsfrist von vier Jahren. Aktuell liegt der Schwerpunkt der Arbeiten auf der Umsetzung der revidierten Grundlagen durch Kantone und Schulen.
Zur Gewährleistung der fachlichen Koordination führt die EDK eine Fachkonferenz: die Schweizerischen Maturitätsämterkonferenz SMAK. Verantwortlich für die Anerkennungsverfahren ist die EDK-Anerkennungskommission für die Fachmittelschulen. Das Schweizerische Zentrum für die Mittelschule ZEM CES unterstützt als EDK-Fachagentur die Kantone bei Fragen zur Förderung und Entwicklung der Fachmittelschulen.
Rechtssammlung / Kapitel 4 Diplomanerkennungen weiter
Die gesamtschweizerische Anerkennung der FMS-Abschlüsse basiert auf der Interkantonalen Diplomanerkennungsvereinbarung von 1993, dem EDK-Anerkennungsreglement und dem EDK-Rahmenlehrplan. Über die Anerkennung entscheidet der EDK-Vorstand auf Antrag der Anerkennungskommission FMS. Der EDK-Rahmenlehrplan für Fachmittelschulen gilt als Grundlage für die kantonalen Lehrpläne. Für die Umsetzung des 2018 revidierten Reglementes und des 2018 revidierten Rahmenlehrplans gilt eine Übergangsfrist von vier Jahren.
Gemäss Artikel 32 des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 (Anerkennungsreglement) werden Verfahren, die am 1. August 2019 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens desselben noch hängig waren, nach altem Recht beurteilt. Zudem gilt gemäss Artikel 33 für die Umsetzung des Anerkennungsreglements vom 25. Oktober 2018 eine Übergangsfrist von vier Jahren. Das hat zur Folge, dass – obwohl formell ausser Kraft – die Fachmittelschulen berechtigt sind, das alte Recht bis und mit dem Schuljahr 2022/2023 anzuwenden. Dazu gehören das Anerkennungsreglement vom 12. Juni 2003 sowie die Richtlinien für den Vollzug des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 22. Januar 2004. Spätestens ab dem Schuljahr 2023/24 ist das neue Recht anzuwenden.