Die Kantone koordinieren zusammen mit dem Bund den Hochschulbereich. Die EDK ist zuständig für die Anerkennung der Hochschuldiplome von Lehrerinnen und Lehrern.
Bund und Kantone sorgen gemäss dem Hochschulartikel in der Bundesverfassung (Art. 63a BV) gemeinsam für die Koordination und die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulbereich. Zum Hochschulbereich gehören dabei gleichermassen die universitären Hochschulen, die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hochschulen. Kantonsseitig bildet die Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013 die rechtliche Grundlage für die Wahrnehmung dieser Aufgabe. Alle Kantone sind der Vereinbarung beigetreten.
Die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) ist das gemeinsame politische Organ von Bund und Kantonen. Die fachliche Koordination erfolgt in der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities). Der Schweizerische Akkreditierungsrat ist für die Akkreditierung der Hochschulen zuständig.
Auf Basis der Interkantonale Diplomanerkennungsvereinbarung von 1993 anerkennt die EDK die Abschlüsse von Hochschulstudiengängen, welche für den Beruf der Lehrerin / des Lehrers oder für einen schulischen Beruf der Sonderpädagogik qualifizieren. Diese Studiengänge finden mehrheitlich an Pädagogischen Hochschulen statt. Die Anerkennung ermöglicht die Berufstätigkeit in der ganzen Schweiz und internationale Mobilität.
Die EDK passt ihre Regulierungen für die Schulberufe (Lehrerinnen und Lehrer, schulische Berufe der Sonderpädagogik) laufend an die veränderten Rahmenbedingungen und Zielsetzungen von Schule und Berufsfeld an. So hat die EDK im Jahr 2019 ihre Grundlagen für die gesamtschweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen revidiert. Ziel der Revision war in erster Linie eine Zusammenführung mehrerer Rechtstexte und eine formale Bereinigung. Das Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. In die neue Rechtsgrundlage sind auch Neuerungen der vergangenen Jahre eingeflossen, z.B. die Regelung der gesamtschweizerischen Anerkennung für Quereinsteigende.
Rechtssammlung > Kapitel 4 Diplomanerkennungen
Basierend auf der Interkantonalen Diplomanerkennungsvereinbarung führt das Generalsekretariat der EDK eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Liste basiert auf Meldungen der Kantone. Eine Unterrichtsberechtigung kann aufgrund von strafrechtlichen Tatbeständen oder aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund von Sucht- oder anderen Krankheiten, entzogen werden. Die Gründe für den Entzug werden von den Kantonen nicht gemeldet und sind dem Rechtsdienst des Generalsekretariates der EDK nicht bekannt.
Schulbehörden, welche für die Anstellung von Lehrpersonen verantwortlich sind, erhalten auf schriftliche Anfrage beim Generalsekretariat der EDK (Rechtsdienst) Auskunft, ob für eine bestimmte Person ein Entzug der Unterrichtsberechtigung vorliegt oder nicht.
Schriftliche Anfragen an:
Generalsekretariat EDK
Rechtsdienst
Haus der Kantone
Speichergasse 6
3001 Bern
Kontakt-Mail
Grundlagen:
Die Erfassung von Personendaten in Zusammenhang mit dem Entzug der Unterrichtsberechtigung dient der öffentlichen Hand für die Erfüllung der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgabe. Das öffentliche Interesse besteht im Schutz der Institution Schule und der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Die Führung der Liste basiert auf Artikel 12bis der Interkantonalen Diplomanerkennungsvereinbarung.
Als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz im Kanton Bern wendet die EDK bezüglich der Datenerfassung das Datenschutzrecht des Kantons Bern an und bezüglich Öffentlichkeitsprinzip die Informationsgesetzgebung des Kantons Bern sowie den entsprechenden Umsetzungsbeschluss des EDK-Vorstands.