Ausbildungsbeiträge beantragen können Schweizerinnen und Schweizer, sowie Ausländerinnen und Ausländer, welche seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz wohnen. Ebenfalls berechtigt sind Bürgerinnen und Bürger aus EU/EFTA-Staaten sowie Flüchtlinge und Staatenlose. Personen, welche sich ausschliesslich für ihre Ausbildung in der Schweiz aufhalten, sind nicht berechtigt.
Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die Erstausbildung gewährt. Darunter fällt die Ausbildung auf der Sekundarstufe II und die nachfolgende Ausbildung auf der Tertiärstufe, sowie Passerellen- und Brückenangebote. Die Ausbildung muss zu einem in der Schweiz anerkannten Abschluss führen.
Damit der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geprüft werden kann, muss ein formelles Gesuch beim zuständigen Kanton eingereicht werden.
- Zuständig ist in der Regel der Wohnsitzkanton der Eltern bzw. des letzen Inhabers oder der letzten Inhaberin der elterlichen Sorge.
- Wenn die Eltern der Person in Ausbildung nicht in der Schweiz wohnen, stellen Schweizerinnen und Schweizer einen Antrag an ihren Heimatkanton (vorausgesetzt der Staat, in dem die Eltern wohnen, ist nicht für sie zuständig).
- Für Erwachsene, welche nach einer Erstausbildung zwei Jahre in einem Kanton gewohnt haben, erwerbstätig und finanziell unabhängig waren, ist der eigene Wohnsitzkanton zuständig.