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Betroffene Stufe(n)
Kindergarten (Jahre 1-2)
Kontext
Die Schulpflicht und das Schuleintrittsalter gehören zu den Eckwerten, die gemäss Art. 62, Abs. 4 BV gesamtschweizerisch zu harmonisieren sind und in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) konkretisiert wurden. Demnach treten die Kinder mit vollendetem vierten Altersjahr (Stichtag 31. Juli) in den Kindergarten bzw. in die Eingangsstufe ein.

In den vergangenen Jahren haben die Kantone das Schuleintrittsalter vorverlegt, den Stichtag angepasst und somit die Kindergartenjahre in die obligatorische Schule integriert.

Eine um ein Jahr verschobene Einschulung in den Kindergarten bleibt möglich. Voraussetzungen und Verfahren für einen Aufschub des Schuleintritts sind im kantonalen Recht geregelt.