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Sportunterricht: Obligatorium und Beurteilung

Betroffene Stufen

Kindergarten (Jahre 1-2)
Primarstufe (Jahre 3-8)
Sekundarstufe I (Jahre 9-11)
Berufliche Grundbildung (schulischer Teil)
Fachmittelschulen
Gymnasiale Maturitätsschulen

Kontext

Sport gehört zu den obligatorischen Fächern der Volksschule. Seit 1987 ist der Turn- und Sportunterricht auch von Bundesrechts wegen obligatorisch und dessen Umfang in der Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) mit drei Lektionen beschrieben (für die Primar- und Sekundarstufe I (Schuljahre 3-11) sowie für die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II).
Das revidierte Sportförderungsgesetz ist am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten. Es bestätigt das Obligatorium des Sportunterrichts für die obligatorische Schule und die Sekundarstufe II und erwähnt erstmals die Förderung von täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten im Rahmen des schulischen Unterrichts. Die revidierte Sportförderungsverordnung legt den Umfang des obligatorischen Sportunterrichts wie folgt fest: Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten (Schuljahre 1-2) bzw. in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren. Auf der Primarstufe (Schuljahre 3-8) und der Sekundarstufe I (Schuljahre 9-11) sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche, auf der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (Gymnasien, Fachmittelschulen) mindestens 110 Lektionen Sportunterricht, regelmässig über das Schuljahr verteilt, zu erteilen.

An den Berufsfachschulen umfasst der Sportunterricht für die betrieblich organisierte Grundbildung bei schulischem Unterricht von weniger als 520 Jahreslektionen zusätzlich mindestens 40 Jahreslektionen, bei schulischem Unterricht von 520 oder mehr Jahreslektionen sowie bei schulisch organisierter Grundbildung zusätzlich mindestens 80 Lektionen.

In der Kantonsumfrage wird erhoben, ob das jeweilige Obligatorium eingehalten wird und wie die Kantone die Förderung von täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten im Rahmen des schulischen Unterrichts umsetzen.

Ebenfalls erhoben wird, ob bzw. in welchen Schuljahren / Semestern den Schülerinnen und Schülern für das Fach Sport eine Zeugnisnote ausgestellt wird und ob diese promotionsrelevant ist. Für den Kindergarten, wo grundsätzlich keine Noten vergeben werden, lautet die Frage, ob Bewegung und Sport Teil der Beurteilung des Lern- und Entwicklungsstandes ist. Für die Berufsfachschulen lautet die Frage, wie die in der Sportförderungsverordnung geforderte jährliche Qualifizierung der Lernenden im Fach Sport gewährleistet wird.

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